Die Erfolgsprovision ist, wie der Name schon sagt, üblicherweise bei Erfolg zu entrichten. Ist also ein Kaufanbot vom Verkäufer angenommen worden und das Geschäft ist beiderseits bindend, darf im Normalfall die Erfolgsprovision vom vermittelnden Immobilienmakler verlangt werden. Es gibt hier nur einige wenige Ausnahmen (aufschiebende Bedingungen). FRE.E Immobilientreuhand unterstützt seine Kunden bei der klassischen Vermittlung mit FRE.E Classic, auch beim Kaufvertragstermin. Die Provisionsrechnung wird erst mit beidseitiger Unterzeichnung des Dokuments übergeben, so kein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt.
siehe auch: §7 MaklerG Entstehen des Provisionsanspruchs Abs. 1 - Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
LINK: JETZT NEU - VERKAUFSUNTERSTÜTZUNG BEREITS AB 0 EURO
Im Regelfall ist dann keine Provision zu bezahlen, es sei denn es handelt sich um einen Vertragsbruch Ihrerseits gegenüber dem Makler oder im Vertrag wurde eine Zahlung vereinbart.
vereinfacht gestaltet gilt:
bei einem Wert < € 36 336,42 - 4 Prozent + 20% Umsatzsteuer
bei einem Wert > € 36 336,42 - 3 Prozent + 20% Umsatzsteuer
LINK: JETZT NEU - VERKAUFSUNTERSTÜTZUNG BEREITS AB 0 EURO